GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
Alle unsere Leistungen und Lieferungen, erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abänderungen dieser Bedingungen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche und telefonische Abmachungen erhalten erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
I.
Vom Auftragnehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnisse stellen keinen Kostenvoranschlag im Sinne § 1170 a ABGB dar. Kommt es daher beim unverbindlichen Einheitspreisvertrag zu Mengenabweichungen, die darauf zurückzuführen sind, dass bei Planungs- und Auftragserteilung die Massen für die tatsächlich auszuführenden Leistungen noch nicht im voraus genau berechnet werden konnten, bzw. die Massenangaben vom Auftraggeber stammen, besteht grundsätzlich keine Anzeigepflicht des Auftragnehmers im Sinne 1170 a ABGB.
Gegenstand der geschuldeten Leistung sind die tatsächlich ausgeführten Mengen, die durch das Aufmaß ermittelt werden.
II.
Bei einer förmlichen Übernahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von 30 Tagen zu übernehmen. Verweigert der Auftraggeber die Übernahme der Leistung, hat er dies dem Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Fristablauf gilt die Übernahme als erfolgt.
Sollte der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG sein, wird hiermit ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der verspäteten Stellungnahme dahingehend hingewiesen, dass die Übernahme mit Fristablauf als erfolgt gilt.
III.
Der Auftraggeber hat das Wahlrecht, einen Haftrücklass in Anspruch zu nehmen. Nimmt der Auftraggeber die Möglichkeit des Haftrücklasses in Anspruch, so verzichtet er in Abänderung des § 1170 ABGB auf den Einwand des nicht erfüllten Vertrages. Sollten die Mängelbehebungskosten den Haftrücklass überschreiten, so kann der Auftragnehmer den Einwand des nicht erfüllten Vertrags dadurch weiterhin abwenden, dass er dem Auftraggeber einen weiteren Haftrücklass in Höhe von 300 % der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten anbietet.
IV.
Preisangebote des Auftragnehmers sind freibleibend; wenn zum Vertragsabschluss Preiserhöhungen von Roh-und Hilfsstoffen, Löhnen, Frachten, usw., eintreten, ist der Auftragnehmer an die von ihm genannten Preise nicht gebunden und berechtigt, diese entsprechend anzuheben.
V.
Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt:
Ohne einer gegenteiligen schriftlichen Bestätigung sind Rechnungen des Auftragnehmers zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kassa. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % Verzugszinsen ab Rechnungsdatum zu berechnen. Vom Auftragnehmer gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtig bestehenden und künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Weitergabe, sowie Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen und für den Fall eines dahingehend bestehenden gewöhnlichen Baubetriebes bzw. Geschäftsbetriebes zu lässig. Für den Fall, dass noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren weiterveräußert werden, tritt der Auftraggeber hiermit seine ihm gegen den Abnehmer bzw. Kunden zustehenden Forderungen aus der Weitergabe dieser Ware bis zu Erfüllung der Zahlungsverpflichtung sicherheitshalber an den Auftragnehmer unwiderruflich ab; er verpflichtet sich, dem Auftragnehmer dazu auf sein Verlangen Name und Anschrift des Kunden mitzuteilen und gewährt dem Auftragnehmer dazu auch über sein Verlangen Einsicht in die Bücher. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jeder Begründung eines Pfandrechtes an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich zu verständigen. Der Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Wechsel übergibt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Einlösung des Wechsels jedenfalls aufrecht.
VI.
Erfüllungsort für Lieferungen ist 4861 Aurach am Hongar, Pranzing 30;
Lieferungen gelten durch Verladung oder Übergabe an die Bahn oder sonstigen Frachtführer, bei Selbstabholung, durch Übernahme und Unterzeichnung des Lieferscheines, als erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt gehen die Lasten der Gefahrtragung auf den Auftraggeber über.
VII.
Sämtliche Vertragsabschlüsse erfolgen unter ausdrücklicher Zugrundelegung der Ö-Normen, insbesondere der Ö-Norm B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen. Es gilt jene Fassung der Ö-Norm als Vertragsbestandteil die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung Gültigkeit hat. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) ist bei Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
VIII.
Zessionsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte abzutreten.
IX.
Für Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Erfüllung und den Nachwirkungen aller unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommene Verträge wird das für Vöcklabruck sachlich zuständige Gericht vereinbart.
X.
Regiebestätigungen und Aufzeichnungen über Vorkommnisse am Erfüllungsort, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können (Ö-Norm 2.21.1) gelten vom Auftraggeber auch als anerkannt, wenn sie dem Auftraggeber mittels email übersandt werden und dieser nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung schriftlich Einwendungen erhebt. Unter Hinweis auf Ö-Norm 22.8J2.3 wird der Auftraggeber – sofern er Verbraucher ist – hiermit ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Unterlassung eines Einspruches aufmerksam gemacht.
XI.
Der Auftragnehmer schließt auf Kosten des Auftraggebers eine Bauwesenversicherung für das jeweilige Bauvorhaben ab.
XII.
Wenn nicht anders vereinbart, hat der Auftraggeber die Kosten für Baustrom, Bauwasser, die Herstellung der Zufahrtswege für schwere Baufahrzeuge auf eigene Kosten zu übernehmen. Insbesondere wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keine Haftung dafür übernimmt, dass Zufahrtswege durch das Befahren mit schweren Baufahrzeugen beschädigt werden. Sofern für die vom Auftraggeber beauftragten Baumaßnahmen die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig ist, obliegt es ausschließlich dem Auftraggeber, dafür Sorge zu tragen, dass seitens des Grundnachbarn dagegen keine Einwendungen erhoben werden bzw. für den Fall der Erhebung von Einwänden, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
XIII.
Der Auftraggeber hat die Kosten für Vermessung von Grundgrenzen und Gebäudeecken zu tragen und entsprechende Vermessungsurkunden an den Auftragnehmer zu übergeben.
XIV.
Die Dimensionierung von tragenden und statischen Bauteilen ist nach Angaben des Auftragnehmers oder des Statikers auszuführen.
XV.
Massenmehrungen auch über 10 % verändern die Einheitspreise nicht. Der Auftragnehmer behält sich die Vergabe von einzelnen Leistungen und/oder Leistungsgruppen an Dritte Firmen vor.
XVI.
Retourwaren werden nur in ordnungsgemäßem Zustand (in ganzen Mengen, nicht aufgerissen und nicht beschädigt) unter Abzug einer 10%igen Manipulationsgebühr zurückgenommen.
XVII.
Der Auftragnehmer kann für sämtliche erbrachten Leistungen ein Bautagebuch führen und dem Auftraggeber unaufgefordert vorlegen. Durch Nichtvorlage des Bautagebuches entstehende Beweisschwierigkeiten hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Nachweislich übermittelte Bautagesberichte werden beidseitig als Beweissicherung anerkannt.
XVIII.
Lt. Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 ist der Bauherr verpflichtet, einen Planungskoordinator sowie einen Baustellenkoordinator zu beauftragen.
XIX.
Beim Mieten von Geräten und Schalungen ist seitens des Auftraggebers auf einen ordnungsgemäßen Umgang und eine ordentliche Reinigung der Leihgeräte zu achten, da ansonsten die anfallenden Reparaturen und Reinigungskosten in Rechnung gestellt werden. Ausgeborgte Leihgeräte, die auf der Baustelle verloren gehen und nicht mehr aufzufinden sind oder nicht mehr zurückgegeben werden, werden zum Neupreis verrechnet.